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Änderung § 8 KWKG 2023 vom 14.08.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 KWKG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.08.2020 geltenden Fassung
§ 8 KWKG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237; dieses geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Dauer der Zuschlagzahlung für neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für neue KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage gezahlt für

1. 60.000 Vollbenutzungsstunden für Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 50 Kilowatt,

2.
30.000 Vollbenutzungsstunden für Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 50 Kilowatt.

(2) Für modernisierte KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs gezahlt für

(Text neue Fassung)

(1) Für neue KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage für 30.000 Vollbenutzungsstunden gezahlt.

(2) 1 Für modernisierte KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs gezahlt für

1. 6.000 Vollbenutzungsstunden, wenn

a) die Kosten der Modernisierung mindestens 10 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen,

b) die Modernisierung frühestens zwei Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der bereits modernisierten Anlage erfolgt und

c) die Anlage eine Dampfsammelschienen-KWK-Anlage mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt ist,

2. 15.000 Vollbenutzungsstunden, wenn

a) die Kosten der Modernisierung mindestens 25 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen und

b) die Modernisierung frühestens fünf Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der bereits modernisierten Anlage erfolgt,

3. 30.000 Vollbenutzungsstunden, wenn

a) die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen und

b) die Modernisierung frühestens zehn Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der bereits modernisierten Anlage erfolgt.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


2 Nicht zu den Kosten der Modernisierung sind die Kosten zu zählen, die der Vorbereitung der Umstellung oder der Umstellung auf einen Betrieb der Stromgewinnung auf der ausschließlichen Basis von Wasserstoff dienen.

(3) Für nachgerüstete KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs gezahlt für

1. 10.000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 10 Prozent und weniger als 25 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik betragen,

2. 15.000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 25 Prozent und weniger als 50 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik betragen,

3. 30.000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 50 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik betragen.

vorherige Änderung

(4) 1 Der Zuschlag nach § 7 Absatz 2 wird ab dem Zeitpunkt gezahlt, zu dem die bestehende KWK-Anlage die Erzeugung vollständig eingestellt hat. 2 Der Zuschlag nach § 7 Absatz 2a wird ab dem Zeitpunkt gezahlt, zu dem der bestehende Dampferzeuger die Erzeugung vollständig eingestellt hat.



(4) Der Zuschlag wird pro Kalenderjahr gezahlt für bis zu

1. 5.000 Vollbenutzungsstunden
ab dem Kalenderjahr 2021,

2. 4.000 Vollbenutzungsstunden ab
dem Kalenderjahr 2023,

3. 3.500 Vollbenutzungsstunden
ab dem Kalenderjahr 2025,

4. 3.300 Vollbenutzungsstunden ab
dem Kalenderjahr 2026,

5. 3.100 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2027,

6. 2.900 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2028,

7. 2.700 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2029 und

8. 2.500 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2030.


(heute geltende Fassung)