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Änderung § 31b KWKG 2023 vom 14.08.2020
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§ 31b KWKG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.08.2020 geltenden Fassung | § 31b KWKG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237; dieses geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31b Weitere Aufgaben der Bundesnetzagentur | |
(Text alte Fassung) (1) Die Bundesnetzagentur hat unbeschadet weiterer Aufgaben, die ihr in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen übertragen werden, die Aufgabe zu überwachen, dass | (Text neue Fassung) (1) Die Bundesnetzagentur hat unbeschadet weiterer Aufgaben, die ihr in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen übertragen werden, die Aufgabe, zu überwachen, dass |
1. die Übertragungsnetzbetreiber | |
a) die KWKG-Umlage nach den §§ 26a und 26b ordnungsgemäß ermitteln, festlegen und veröffentlichen, b) die KWKG-Umlage nach den §§ 27 und 27c Absatz 2 ordnungsgemäß erheben, c) für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher nur die Zuschlagzahlungen nach den §§ 18, 21, 22 und 25 leisten und d) den Belastungsausgleich nach § 28 durchführen, 2. die Netzbetreiber, die keine Übertragungsnetzbetreiber sind, a) für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme nur die Zuschlagzahlungen nach den §§ 5 bis 8b und 13 leisten und den Strom nach § 4 abnehmen, b) die KWKG-Umlage nach § 26 Absatz 1, den §§ 27a, 27b und 27c Absatz 1 und § 36 ordnungsgemäß erheben und c) den Belastungsausgleich nach § 28 durchführen. | a) für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme nur die Zuschlagszahlungen nach den §§ 5 bis 8b und 13 leisten und den Strom nach § 4 abnehmen, b) für Wärme- und Kältenetze sowie für Wärme- und Kältespeicher nur die Zuschlagszahlungen nach den §§ 18, 21, 22 und 25 leisten, 2. die Netzbetreiber für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme nur die Zuschlagszahlungen nach den §§ 5 bis 8b und 13 leisten und den Strom nach § 4 abnehmen. |
(2) 1 Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme der §§ 91 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. 2 Bei einem begründeten Verdacht sind zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 auch Kontrollen bei Betreibern von KWK-Anlagen, von innovativen KWK-Systemen, von Wärme- und Kältenetzen und von Wärme- und Kältespeichern möglich, die keine Unternehmen sind. |
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