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Änderung § 8b KWKG 2023 vom 01.01.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8b KWKG 2023, alle Änderungen durch Artikel 17 EEG2021-EG am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie des KWKG 2023Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8b KWKG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 8b KWKG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8b Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme | |
(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt die Höhe der finanziellen Förderung für innovative KWK-Systeme im Sinn des § 5 Absatz 2 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33b durch Ausschreibungen. (2) Der Anspruch auf finanzielle Förderung für innovative KWK-Systeme nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn und solange der Betreiber der in dem innovativen KWK-System enthaltenen KWK-Anlage einen Anspruch auf Zuschlagzahlung nach den §§ 6 bis 8 oder § 8a geltend macht. | |
(Text alte Fassung) (3) § 7 Absatz 6 und 7 und § 8a Absatz 2 und 4 bis 7 sind entsprechend anwendbar. | (Text neue Fassung) (3) § 7 Absatz 4 und 5 und § 8a Absatz 2 und 4 bis 7 sind entsprechend anwendbar. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11872/al0-119819.htm