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Änderung § 3 KWKG 2023 vom 27.07.2021
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§ 3 KWKG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung | § 3 KWKG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Anschluss- und Abnahmepflicht | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Netzbetreiber müssen unabhängig von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach den §§ 6 bis 13 1. hocheffiziente KWK-Anlagen an ihr Netz unverzüglich vorrangig anschließen und 2. den in diesen Anlagen erzeugten KWK-Strom unverzüglich vorrangig physikalisch abnehmen, übertragen und verteilen. 2 § 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist auf den vorrangigen Netzanschluss anzuwenden. 3 Die §§ 9 und 11 Absatz 5 sowie die §§ 14 und 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind auf den vorrangigen Netzzugang entsprechend anzuwenden. 4 Bei Neuanschlüssen und Anschlussveränderungen von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von weniger als 100 Megawatt sind die Regelungen nach § 8 der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1187) ungeachtet der Spannungsebene entsprechend anzuwenden. (2) 1 Die Verpflichtung nach Absatz 1 und die Verpflichtung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas sind gleichrangig. 2 Für KWK-Strom, für den Zuschlagzahlungen nach § 8a oder eine finanzielle Förderung nach § 8b in Anspruch genommen werden, sind die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 abweichend von Satz 1 nachrangig zu der Pflicht nach § 11 Absatz 1 und 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energien. 3 Von Satz 2 kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn dies zur Beseitigung einer Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems mindestens gleich geeignet und volkswirtschaftlich effizienter ist. (3) Die Pflichten nach Absatz 1 Nummer 2 und nach Absatz 2 bestehen nicht, soweit der Betreiber der KWK-Anlage mit dem Übertragungsnetzbetreiber ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 6a des Energiewirtschaftsgesetzes eine abweichende vertragliche Vereinbarung abschließt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Netzbetreiber müssen unabhängig von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach den §§ 6 bis 13 hocheffiziente KWK-Anlagen unverzüglich vorrangig an ihr Netz anschließen. 2 § 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist auf den vorrangigen Netzanschluss anzuwenden. 3 Bei Neuanschlüssen und Anschlussveränderungen von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von weniger als 100 Megawatt sind die Regelungen nach § 8 der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1187) ungeachtet der Spannungsebene entsprechend anzuwenden. (2) 1 Netzbetreiber müssen vorbehaltlich des § 13 des Energiewirtschaftsgesetzes und unabhängig von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach diesem Gesetz oder nach der KWK-Ausschreibungsverordnung den in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugten KWK-Strom unverzüglich vorrangig physikalisch abnehmen, übertragen und verteilen. 2 Die §§ 9 und 11 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind auf den vorrangigen Netzzugang entsprechend anzuwenden. |
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