Änderung § 17 KWKG 2025 vom 27.07.2021

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§ 17 KWKG 2025 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
§ 17 KWKG 2025 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237; dieses geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt


(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt jährlich die folgenden Daten an das Statistische Bundesamt:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 anfallenden Daten der KWK-Anlagen,

(Text neue Fassung)

1. die nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 anfallenden Daten der KWK-Anlagen,

2. die Angaben zur KWK-Nettostromerzeugung,

3. die Angaben zur KWK-Nutzwärmeerzeugung,

4. die Angaben zur erzeugten KWK-Strommenge,

5. die Angaben zu Brennstoffart und Brennstoffeinsatz.

vorherige Änderung

(2) Bei der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 sind die Regelungen zur Geheimhaltung gemäß § 16 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, anzuwenden.



(2) Bei der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 sind die Regelungen zur Geheimhaltung gemäß § 16 des Bundesstatistikgesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 



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