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Änderung § 27 KWKG 2023 vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 27 KWKG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 27 KWKG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237; dieses geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27 Begrenzte KWKG-Umlage bei stromkostenintensiven Unternehmen


(Text neue Fassung)

§ 27 Begrenzung der Zuschlagszahlungen


vorherige Änderung

(1) 1 Für stromkostenintensive Unternehmen und für Rechtsträger nach § 64a Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist die KWKG-Umlage nach § 26 in den Kalenderjahren begrenzt, in denen die EEG-Umlage für sie begrenzt ist nach

1. § 63 Nummer
1 in Verbindung mit § 64 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder

2. § 63 Nummer 1a in Verbindung mit § 64a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 wird die Höhe
der KWKG-Umlage in entsprechender Anwendung des § 64 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit den Maßgaben ermittelt, dass

1. die Bezugsgröße in § 64 Absatz 2
Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die KWKG-Umlage ist und

2. abweichend von § 64 Absatz 2 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Begrenzung nur insoweit erfolgt, dass die von dem stromkostenintensiven Unternehmen zu zahlende KWKG-Umlage
für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde den Wert von 0,03 Cent pro Kilowattstunde nicht unterschreitet.

3 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird
die Höhe der KWKG-Umlage in entsprechender Anwendung des § 64a Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit den Maßgaben ermittelt, dass

1. die Bezugsgröße in § 64a Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die KWKG-Umlage ist und

2. abweichend von § 64a Absatz 2 Satz 4
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Begrenzung nur insoweit erfolgt, dass die von dem stromkostenintensiven Unternehmen oder dem Rechtsträger nach § 64a Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu zahlende KWKG-Umlage den Wert von 0,03 Cent pro Kilowattstunde nicht unterschreitet.

(2) Zur Erhebung der nach Absatz
1 begrenzten KWKG-Umlage sind abweichend von § 26 ausschließlich die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt, die die Umlage als eigenständige Umlage erheben.

(2a) Die Übertragungsnetzbetreiber sind ferner zur Erhebung
der KWKG-Umlage als eigenständige Umlage berechtigt

1. für die Strommengen, die von einer nach Absatz
1 begrenzten Abnahmestelle an eine nicht nach Absatz 1 begrenzte Abnahmestelle weitergeleitet werden, oder

2. für die Strommengen an Abnahmestellen, für die für das betreffende Kalenderjahr ein Antrag
auf Begrenzung nach § 66 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gestellt worden ist.

(3) 1 Unternehmen, die die Begrenzung
nach Absatz 1 in Anspruch nehmen wollen, müssen abnahmestellenbezogen mitteilen

1. dem Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Antragstellung nach § 66 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

a)
die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Strommengen, für die die KWKG-Umlage begrenzt wird, aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und Abnahmestellen,

b) die
für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Strommengen, die an den unter Buchstabe a genannten Abnahmestellen an Dritte weitergeleitet werden,

c) den
für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Höchstbetrag nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a oder b oder § 64a Absatz 2 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und

d)
die Netzbetreiber, an deren Netz die unter Buchstabe a genannten Abnahmestellen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind,

2. den Übertragungsnetzbetreibern
bis zum 31. Mai des auf die Begrenzung folgenden Jahres elektronisch den im vorangegangen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten Strom sowie an Dritte weitergeleitete Strommengen; dies ist auch im Fall des Absatzes 2a anzuwenden.

2 § 26a Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(4)
1 Die Übertragungsnetzbetreiber haben im Begrenzungsjahr für jede nach Absatz 1 begrenzte Abnahmestelle und jede Abnahmestelle, an der die Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 2a zur Erhebung der KWKG-Umlage berechtigt sind, Anspruch auf monatliche Abschlagszahlungen der KWKG-Umlage. 2 Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach den von den stromkostenintensiven Unternehmen prognostizierten und nach Absatz 3 mitgeteilten Daten. 3 Die Jahresendabrechnung, in der Abweichungen zwischen den prognostizierten und den tatsächlichen Werten auszugleichen sind, erfolgt bis zum 31. Juli des Folgejahres. 4 Zahlungsansprüche aus der Jahresendabrechnung nach Satz 3 zugunsten oder zulasten der Übertragungsnetzbetreiber müssen innerhalb von zwei Monaten ausgeglichen werden.



(1) Der nach Anlage 1 des Energiefinanzierungsgesetzes ermittelte KWKG-Finanzierungsbedarf darf einen Betrag von 1,8 Milliarden Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten.

(2)
1 Die Summe der Zuschlagszahlungen für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher nach den §§ 18 bis 25 darf 150 Millionen Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten, es sei denn, die Einhaltung der Summe nach Absatz 1 kann unter Berücksichtigung der gemeldeten Prognosedaten nach § 50 Nummer 3 des Energiefinanzierungsgesetzes für Zuschlagszahlungen für KWK-Strom und einer höheren Summe für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher insgesamt gewährleistet werden. 2 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt die Zulassungsbescheide

1. in der Reihenfolge des Eingangs des vollständigen Antrags nach § 20 Absatz 1 und § 24 Absatz 1,

2. unter Berücksichtigung
der jährlichen Kostenwirkungen im Hinblick auf den in Satz 1 genannten Betrag sowie

3. unter Berücksichtigung der gleichmäßigen unterjährigen Zahlungswirkung.

(3) Droht
auf Grundlage der nach § 51 Absatz 7 des Energiefinanzierungsgesetzes gemeldeten Prognosedaten nach § 50 Nummer 3 und § 57 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Energiefinanzierungsgesetzes im folgenden Kalenderjahr eine Überschreitung der Obergrenze nach Absatz 1, so werden die Zuschlagszahlungen für alle KWK-Anlagen nach § 6 mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt entsprechend für das folgende Kalenderjahr gekürzt.

(4) Die Zuschlagszahlungen
für KWK-Strom aus KWK-Anlagen, deren Förderung durch Ausschreibungen nach § 8a oder § 8b ermittelt worden ist, sind gegenüber der sonstigen Förderung nach diesem Gesetz vorrangig und werden nicht nach Absatz 3 gekürzt.

(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ermittelt
die entsprechenden Kürzungssätze und veröffentlicht diese bis zum 20. Oktober eines jeden Jahres im Bundesanzeiger.

(6)
1 Die gekürzten Zuschlagszahlungen für den geförderten KWK-Strom werden in den Folgejahren in der Reihenfolge der Zulassung an die betreffenden Anlagenbetreiber nachgezahlt. 2 Die Nachzahlungen erfolgen in der Reihenfolge der Anspruchsentstehung vorrangig vor den Ansprüchen auf KWK-Zuschlag der KWK-Anlagen aus dem Prognosejahr.

(heute geltende Fassung)