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Änderung § 28 KWKG 2023 vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 28 KWKG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 28 KWKG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237; dieses geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28 Belastungsausgleich


(Text neue Fassung)

§ 28 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Die Netzbetreiber können für die in einem Kalenderjahr geleisteten Zuschlagzahlungen, finanziellen Förderungen und Boni einen finanziellen Ausgleich von dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber verlangen. 2 Hierbei müssen sie etwaige Erlöse oder vermiedene Aufwendungen aus der Verwertung des kaufmännisch abgenommenen KWKG-Stroms nach § 4 Absatz 2 Satz 4 in Abzug bringen.

(2) Die Übertragungsnetzbetreiber haben untereinander einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich, sofern sie bezogen auf die Einnahmen aus der KWKG-Umlage im Bereich ihres Netzes höhere Zahlungen zu leisten hatten als es dem Durchschnitt aller Übertragungsnetzbetreiber entspricht.

(3) Die Übertragungsnetzbetreiber haben einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich gegen die ihnen unmittelbar oder mittelbar nachgelagerten Netzbetreiber in Höhe deren Einnahmen aus der KWKG-Umlage.

(4) 1 Auf die zu erwartenden Ausgleichsbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 sind aufgrund der nach § 26a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mitgeteilten Daten monatliche Abschläge in zwölf gleichen Raten zu zahlen. 2 Die Raten nach Satz 1 sind bis spätestens zum 15. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen. 3 Wenn ein Netzbetreiber die erforderlichen Daten nicht oder nicht rechtzeitig den Übertragungsnetzbetreibern mitgeteilt hat, richtet sich die Höhe der Abschläge nach der Schätzung der Übertragungsnetzbetreiber nach § 26a Absatz 4. 4 Ein Anspruch des Netzbetreibers auf Anpassung der Abschläge besteht nur, wenn und soweit die Übertragungsnetzbetreiber für eine Abnahmestelle eine Mitteilung nach § 27 Absatz 3 Nummer 1 bei der Festlegung der Höhe des Abschlags berücksichtigt haben, das Unternehmen aber für diese Abnahmestelle im folgenden Jahr keine Begrenzung erhält.

(5) 1 Die Jahresendabrechnung des Belastungsausgleichs für das vorangegangene Kalenderjahr zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern sowie unter den Übertragungsnetzbetreibern erfolgt bis zum 30. November eines Kalenderjahres mit Wertstellung zum 30. Juni des darauf folgenden Kalenderjahres. 2 Jeder Netzbetreiber muss den Übertragungsnetzbetreibern alle Daten, die für die Jahresendabrechnung des Belastungsausgleichs des vorangegangenen Kalenderjahres erforderlich sind, elektronisch bis zum 31. Juli eines Kalenderjahres zur Verfügung stellen, insbesondere

1. die Angabe der Stromabgaben an Letztverbraucher des vorangegangenen Kalenderjahres im Bereich ihres Netzes insgesamt,

2. die Angabe der Stromabgaben an Letztverbraucher des vorangegangenen Kalenderjahres im Bereich ihres Netzes, die nach den §§ 26, 27a, 27b oder § 27c Absatz 1 umlagepflichtig gewesen sind,

3. die KWK-Strommengen für Anlagen nach den §§ 6, 9, 13 und 35,

4. die KWK-Strommengen für Anlagen nach den §§ 8a und 8b sowie die Höhe der entsprechenden Ausschreibungszuschläge,

5. die Beträge für die Auszahlung der Boni nach den §§ 7a bis 7c und

6. die Beträge für die Förderung von Wärme- und Kältenetzen und von Wärme- und Kältespeichern nach den §§ 18 bis 25 und 35.

3 Die Daten können auch Kalenderjahre vor dem vorangegangenen Kalenderjahr betreffen und sind in diesem Fall gesondert auszuweisen. 4 Für die Zwecke des Satzes 2 teilen die Übertragungsnetzbetreiber die nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erhaltenen Daten dem jeweils zuständigen Netzbetreiber unverzüglich mit.



 
(heute geltende Fassung)