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Änderung § 29 KWKG 2023 vom 01.01.2023
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§ 29 KWKG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 29 KWKG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237; dieses geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 |
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(Text alte Fassung) § 29 Begrenzung der Höhe der KWKG-Umlage und der Zuschlagzahlungen | (Text neue Fassung)§ 29 (aufgehoben) |
(1) Die Summe der Zuschlagzahlungen für KWK-Strom aus neuen und bestehenden KWK-Anlagen nach den §§ 6 bis 13 und 35 und für Wärme- und Kältenetze sowie für Wärme- und Kältespeicher nach den §§ 18 bis 25 und 35 darf einen Betrag von 1,8 Milliarden Euro je Kalenderjahr nicht überschreiten. (2) 1 Die Summe der Zuschlagzahlungen für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher nach den §§ 18 bis 25 darf 150 Millionen Euro je Kalenderjahr nicht überschreiten, es sei denn, die Einhaltung der Summe nach Absatz 1 kann unter Berücksichtigung der gemeldeten Prognosedaten nach § 26a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für Zuschlagzahlungen für KWK-Strom und einer höheren Summe für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher insgesamt gewährleistet werden. 2 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt die Zulassungsbescheide 1. in der Reihenfolge des Eingangs des vollständigen Antrags nach § 20 Absatz 1 und § 24 Absatz 1, 2. unter Berücksichtigung der jährlichen Kostenwirkungen im Hinblick auf den in Satz 1 genannten Betrag sowie 3. unter Berücksichtigung der gleichmäßigen unterjährigen Zahlungswirkung. 3 Darüber hinausgehende Beträge werden in der Reihenfolge der Antragstellung zur Auszahlung in den Folgejahren beschieden. 4 Die Auszahlung der Zuschlagzahlungen durch die Übertragungsnetzbetreiber erfolgt in dem im Zulassungsbescheid ausgewiesenen Kalenderjahr und Kalendermonat. (3) Droht auf Grundlage der gemeldeten Prognosedaten nach § 26a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 im folgenden Kalenderjahr eine Überschreitung der Obergrenze nach Absatz 1, so werden die Zuschlagzahlungen für alle KWK-Anlagen nach den §§ 6 und 13 mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt entsprechend für das folgende Kalenderjahr gekürzt. (3a) Die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom aus KWK-Anlagen, deren Förderung durch Ausschreibungen nach § 8a oder § 8b ermittelt worden ist, sind gegenüber der sonstigen Förderung nach diesem Gesetz vorrangig und werden nicht nach Absatz 3 gekürzt. (4) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die zur Ermittlung der Kürzung der Zuschlagzahlungen nach Absatz 3 erforderlichen Daten auf Grundlage der gemeldeten Prognosedaten nach § 26a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 bis zum 30. September eines jeden Jahres, und zwar in nicht personenbezogener Form. 2 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ermittelt die entsprechenden Kürzungssätze und veröffentlicht diese bis zum 20. Oktober eines jeden Jahres im Bundesanzeiger. (5) 1 Die gekürzten Zuschlagzahlungen für den geförderten KWK-Strom werden in den Folgejahren in der Reihenfolge der Zulassung an die betreffenden Anlagenbetreiber nachgezahlt. 2 Die Nachzahlungen erfolgen in der Reihenfolge der Anspruchsentstehung vorrangig vor den Ansprüchen auf KWK-Zuschlag der KWK-Anlagen aus dem Prognosejahr. |
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