Änderung § 37 KWKG 2025 vom 01.01.2023

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§ 37 KWKG 2025 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 37 KWKG 2025 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237; dieses geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37 Übergangsbestimmungen zur Berechnung der KWKG-Umlage und zum Belastungsausgleich


(Text neue Fassung)

§ 37 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für das Jahr 2017 ist § 27 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die KWKG-Umlage ein Wert von 0,438 Cent pro Kilowattstunde gilt.

(2) Für das Jahr 2017 ist § 28 Absatz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 28 Absatz 4 Satz 4 ein Anspruch auf einmalige Anpassung der Prognose und Abschläge aufgrund der Meldungen nach § 36 Absatz 4 zum 31. Januar 2017 besteht.

(3) § 26 Absatz 2 Satz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ist bis zum 1. April 2017 anzuwenden.



 
(heute geltende Fassung) 
 



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