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Änderung § 5 KWKG 2023 vom 01.01.2017

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§ 5 KWKG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 5 KWKG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237; dieses geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Zuständigkeit


(Text neue Fassung)

§ 5 Anspruch auf Zuschlagzahlung für KWK-Anlagen und Förderung innovativer KWK-Systeme


vorherige Änderung

(1) Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Für die Erstellung eines Testats zur Wirtschaftlichkeitsanalyse
einschließlich des Kosten-Nutzen-Vergleichs im Sinne von § 3 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670), die durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig.



(1) Der Anspruch auf Zuschlagzahlung besteht

1. nach den §§ 6 bis 8
für KWK-Strom aus

a) neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt oder mehr als 50 Megawatt,

b) modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt oder mehr als 50 Megawatt oder

c) nachgerüsteten KWK-Anlagen,

2. nach den §§ 7a bis 7c
und 8a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33a für KWK-Strom aus

a) neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 50 Megawatt
oder

b) modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 Kilowatt bis
einschließlich 50 Megawatt, wenn

aa) die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent der Kosten betragen, welche die Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte, und

bb) die Modernisierung frühestens zehn Jahre nach der erstmaligen Aufnahme
des Dauerbetriebs der KWK-Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs einer bereits modernisierten KWK-Anlage erfolgt.

(2) 1 Innovative KWK-Systeme mit einer elektrischen Leistung
von mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 10 Megawatt haben Anspruch auf eine finanzielle Förderung nach den §§ 7c und 8b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33b. 2 Innovative KWK-Systeme mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt haben unbeschadet eines Anspruchs auf Zuschlagszahlung nach Absatz 1 Anspruch auf eine finanzielle Förderung nach den §§ 7a und 7b.


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