§ 8b KWKG 2025 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 8b KWKG 2025 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 8b (neu) | (Text neue Fassung)§ 8b Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme |
(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt die Höhe der finanziellen Förderung für innovative KWK-Systeme im Sinn des § 5 Absatz 2 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33b durch Ausschreibungen. (2) Der Anspruch auf finanzielle Förderung für innovative KWK-Systeme nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn und solange der Betreiber der in dem innovativen KWK-System enthaltenen KWK-Anlage einen Anspruch auf Zuschlagzahlung nach den §§ 6 bis 8 oder § 8a geltend macht. (3) § 7 Absatz 4 und 5 und § 8a Absatz 2 und 4 bis 7 sind entsprechend anwendbar. |