Änderung § 8c KWKG 2025 vom 01.01.2017

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§ 8c KWKG 2025 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 8c KWKG 2025 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.08.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8c Ausschreibungsvolumen


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Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen nach den §§ 8a und 8b beträgt pro Kalenderjahr 200 Megawatt elektrische KWK-Leistung.




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