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Änderung § 30 KWKG 2023 vom 01.01.2017
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§ 30 KWKG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 30 KWKG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237; dieses geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 Vorschriften für Prüfungen | |
(Text alte Fassung) (1) Folgende Abrechnungen, Angaben oder Nachweise müssen von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft geprüft sein: 1. die Angaben der Betreiber von KWK-Anlagen nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 zu den Eigentumsverhältnissen im Hinblick auf die bestehende KWK-Anlage, | (Text neue Fassung) (1) Folgende Abrechnungen, Angaben oder Nachweise müssen von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem genossenschaftlichen Prüfungsverband, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft geprüft sein: 1. der Nachweis nach § 7a Absatz 2 Satz 1 über den für den Bonus nach § 7a Absatz 1 erforderlichen Anteil der tatsächlich innerhalb des vorherigen Kalenderjahres in ein Wärmenetz eingespeisten oder anderweitig, außerhalb des innovativen KWK-Systems für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme bereitgestellten innovativen erneuerbaren Wärme des innovativen KWK-Systems an der Referenzwärme; dies ist nicht bei innovativen KWK-Systemen mit einer elektrischen KWK-Leistung bis zu 2 Megawatt anzuwenden, |
2. die Abrechnung der Betreiber von KWK-Anlagen mit einer Leistung von mehr als 2 Megawatt nach § 15 Absatz 2, | |
3. die Angaben der Betreiber von Wärme- oder Kältenetzen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 19 Absatz 1 und 3 sowie § 20 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6, 4. die Angaben der Betreiber von Wärme- oder Kältespeichern mit einem Volumen von mehr als 100 Kubikmetern Wasseräquivalent nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und § 23 Absatz 1 Satz 1, 5. der Nachweis der Unternehmen zu ihrer Eigenschaft als Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie zum Verhältnis der Stromkosten zu den Umsatzerlösen nach § 26 Absatz 2 Satz 2, 6. die Abrechnung unter den Übertragungsnetzbetreibern nach § 28 Absatz 6 Satz 1, 7. die Abrechnung der Netzbetreiber nach § 28 Absatz 6 Satz 2, sofern die Übertragungsnetzbetreiber auf Grund der nicht unerheblichen Bedeutung für den Belastungsausgleich die Prüfung verlangen. (2) 1 Zu den Prüfungen nach Absatz 1 muss jeweils ein gesonderter Prüfungsvermerk erteilt und vorgelegt werden. 2 Werden die Abrechnungen nach Absatz 1 Nummer 1, 5 und 6, die Anträge im Hinblick auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 oder der Nachweis nach Absatz 1 Nummer 4 nach Erteilung des Prüfungsvermerks geändert, so hat der Prüfer, der die ursprüngliche Prüfung durchgeführt hat, diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erforderlich macht. 3 Der Prüfungsvermerk ist um das Ergebnis der Nachtragsprüfung zu ergänzen. | 3. die Angaben der Betreiber von Wärme- oder Kältenetzen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 19 Absatz 1 und 3 sowie § 20 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5, 4. die Angaben der Betreiber von Wärme- oder Kältespeichern mit einem Volumen von mehr als 100 Kubikmetern Wasseräquivalent nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, § 23 Absatz 1 Satz 1 und § 24 Absatz 6. (2) 1 Zu den Prüfungen nach Absatz 1 muss jeweils ein gesonderter Prüfungsvermerk erteilt und vorgelegt werden. 2 Werden die Abrechnungen nach Absatz 1 Nummer 2 und die Anträge im Hinblick auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 nach Erteilung des Prüfvermerks geändert, muss der Prüfer, der die ursprüngliche Prüfung durchgeführt hat, diese Unterlagen erneut prüfen, soweit es die Änderung erforderlich macht. 3 Der Prüfungsvermerk ist um das Ergebnis der Nachtragsprüfung zu ergänzen. |
(3) Für die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. |
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