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Änderung § 7 KWKG 2023 vom 21.12.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 KWKG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung
§ 7 KWKG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237; dieses geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Höhe des Zuschlags für KWK-Strom aus neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Zuschlag für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, beträgt

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Zuschlag für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird und auf den die §§ 61e bis 61g und 104 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung nicht anzuwenden sind, beträgt

1. für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 8 Cent je Kilowattstunde,

2. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 Kilowatt und bis zu 100 Kilowatt: 6 Cent je Kilowattstunde,

3. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 100 Kilowatt bis zu 250 Kilowatt: 5 Cent je Kilowattstunde,

4. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Kilowatt bis zu 2 Megawatt: 4,4 Cent je Kilowattstunde und

vorherige Änderung nächste Änderung

5. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Megawatt: 3,1 Cent je Kilowattstunde.

(2) 1
Der Zuschlag für KWK-Strom nach Absatz 1 erhöht sich insgesamt um weitere 0,6 Cent je Kilowattstunde für den KWK-Leistungsanteil, der die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, die Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle gewinnt. 2 Ein Ersatz im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn

1.
die bestehende KWK-Anlage innerhalb von zwölf Monaten vor oder nach Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen frühestens aber nach dem 1. Januar 2016 endgültig stillgelegt wird und

2. die bestehende KWK-Anlage mehrheitlich
im Eigentum des selben Unternehmens steht, das die neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlage betreibt oder die neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlage in dasselbe Wärmenetz einspeist, in das die bestehende KWK-Anlage eingespeist hat.

3 Die neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlage, welche die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, muss nicht am selben Standort errichtet werden.

(3)
Der Zuschlag für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, beträgt



5. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Megawatt

a) für neue KWK-Anlagen 3,4 Cent je Kilowattstunde,

b) für modernisierte KWK-Anlagen 3,4 Cent je Kilowattstunde,

c) für nachgerüstete KWK-Anlagen
3,1 Cent je Kilowattstunde.

2
Der Zuschlag nach Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a erhöht sich ab dem 1. Januar 2023 um 0,5 Cent je Kilowattstunde, soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Jahr 2022 die Angemessenheit der Erhöhung überprüft und festgestellt hat, dass mit der Erhöhung der Zuschläge die Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung der KWK-Anlagen und dem Marktpreis nicht überschritten wird und dies im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.

(2)
Der Zuschlag für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, beträgt

1. für KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 1

a) für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 4 Cent je Kilowattstunde,

b) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und bis zu 100 Kilowatt: 3 Cent je Kilowattstunde,

2. für KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 2

a) für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 4 Cent je Kilowattstunde,

b) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und bis zu 100 Kilowatt: 3 Cent je Kilowattstunde,

c) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 100 und bis zu 250 Kilowatt: 2 Cent je Kilowattstunde,

d) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Kilowatt bis zu 2 Megawatt: 1,5 Cent je Kilowattstunde und

e) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Megawatt: 1 Cent je Kilowattstunde,

3. für KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 3

a) für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 5,41 Cent je Kilowattstunde,

b) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und bis zu 250 Kilowatt: 4 Cent je Kilowattstunde,

c) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Kilowatt bis zu 2 Megawatt: 2,4 Cent je Kilowattstunde und

d) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Megawatt: 1,8 Cent je Kilowattstunde.

vorherige Änderung

(4) 1 Der Zuschlag für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, der in KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 4 erzeugt worden ist und von den Betreibern der KWK-Anlagen selbst verbraucht wird, kann in einer Verordnung nach § 33 Absatz 2 Nummer 1 näher bestimmt werden, darf aber die Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung der Anlagen und dem Marktpreis nicht überschreiten. 2 Eine Förderung darf nur erfolgen, soweit die Gesamtgestehungskosten der in den Anlagen erzeugten Energie über dem Marktpreis liegen.

(5)
Der Zuschlag für KWK-Strom nach den Absätzen 1 bis 4 aus KWK-Anlagen im Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 626 Absatz 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, erhöht sich insgesamt um 0,3 Cent je Kilowattstunde.

(6)
Eine Kumulierung mit Investitionszuschüssen ist nur soweit zulässig, wie die kumulierte Förderung die Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung der KWK-Anlagen und dem Marktpreis nicht überschreitet.

(7)
1 Für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland am Spotmarkt der Strombörse im Sinn des § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der vortägigen Auktion null oder negativ ist, verringert sich der Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen auf null. 2 Der während eines solchen Zeitraums erzeugte KWK-Strom wird nicht auf die Dauer der Zahlung nach § 8 angerechnet.



(3) 1 Der Zuschlag für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, der in KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 4 erzeugt worden ist und von den Betreibern der KWK-Anlagen selbst verbraucht wird, kann in einer Verordnung nach § 33 Absatz 2 Nummer 1 näher bestimmt werden, darf aber die Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung der Anlagen und dem Marktpreis nicht überschreiten. 2 Eine Förderung darf nur erfolgen, soweit die Gesamtgestehungskosten der in den Anlagen erzeugten Energie über dem Marktpreis liegen.

(3a)
Der Zuschlag für KWK-Strom aus neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 50 Kilowatt beträgt

1. 16 Cent je Kilowattstunde für KWK-Strom,
der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird und

2. 8
Cent je Kilowattstunde für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird.

(4) 1
Eine Kumulierung der nach diesem Gesetz gewährten Zuschläge und Boni mit Investitionszuschüssen ist nicht zulässig. 2 Dies ist nicht anzuwenden, soweit für einzelne Komponenten einer KWK-Anlage oder eines innovativen KWK-Systems eine investive Förderung nach den Richtlinien zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt oder nach der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze in Anspruch genommen wurde. 3 In den Fällen des Satzes 2 verringert sich der Bonus oder der Zuschlag ab der ersten Vollbenutzungsstunde für die Anzahl von Vollbenutzungsstunden auf null, die bei vollem Zuschlagswert oder Bonus dem Betrag der für die einzelnen Komponenten der KWK-Anlage oder des innovativen KWK-Systems in Anspruch genommenen investiven Förderung einschließlich einer Verzinsung entsprechend dem durchschnittlichen Effektivzinssatz für Kredite an nicht finanzielle Kapitalgesellschaften nach der MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank für Zinssätze und Volumina für das Neugeschäft der deutschen Banken, unter Berücksichtigung der Auszahlungszeitpunkte der Zuschläge, entspricht. 4 § 19 Absatz 7 Satz 2 und 3 der KWK-Ausschreibungsverordnung bleibt unberührt. 5 Abweichend von Satz 1 ist für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 20 Kilowatt eine Kumulierung mit einem Investitionskostenzuschuss zulässig, wenn

1. der Fördergeber dieses Investitionskostenzuschussprogramms den Nachweis erbringt, dass auch bei der kumulierten Förderung aus dem Investitionskostenzuschuss
und den Zuschlägen nach diesem Gesetz eine Überförderung ausgeschlossen ist, und

2. der Antragsteller zusammen mit
dem Antrag auf Zulassung der KWK-Anlage gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zusichert, dass er neben dem Investitionskostenzuschuss und den Zuschlägen nach diesem Gesetz für diese KWK-Anlage keine weitere Förderung in Anspruch nimmt.

(5)
1 Für Zeiträume, in denen der Wert des Spotmarktpreises nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der vortägigen Auktion null oder negativ ist, verringert sich der Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen auf null. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis zu 50 Kilowatt.

(heute geltende Fassung)