§ 8c KWKG 2025 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung | § 8c KWKG 2025 n.F. (neue Fassung) in der am 14.08.2020 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8c Ausschreibungsvolumen | |
(Text alte Fassung) 1 Das Ausschreibungsvolumen für Ausschreibungen nach den §§ 8a und 8b ist insgesamt 1. im Jahr 2017 100 Megawatt installierte KWK-Leistung, 2. im Jahr 2018 200 Megawatt installierte KWK-Leistung, 3. im Jahr 2019 200 Megawatt installierte KWK-Leistung, 4. im Jahr 2020 200 Megawatt installierte KWK-Leistung, 5. im Jahr 2021 200 Megawatt installierte KWK-Leistung. 2 Die Bundesregierung legt rechtzeitig einen Vorschlag für das jährliche Ausschreibungsvolumen für die Jahre ab 2022 vor. | (Text neue Fassung) Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen nach den §§ 8a und 8b beträgt pro Kalenderjahr 200 Megawatt elektrische KWK-Leistung. |