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Änderung § 8c KWKG 2023 vom 21.12.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8c KWKG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung
§ 8c KWKG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.08.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8c Ausschreibungsvolumen


(Text alte Fassung)

1 Das Ausschreibungsvolumen für Ausschreibungen nach den §§ 8a und 8b ist insgesamt

1. im Jahr 2017 100 Megawatt installierte KWK-Leistung,

2. im Jahr 2018
200 Megawatt installierte KWK-Leistung,

3. im Jahr 2019 200 Megawatt installierte KWK-Leistung,

4. im Jahr 2020 200 Megawatt installierte KWK-Leistung,

5. im Jahr 2021 200 Megawatt installierte
KWK-Leistung.

2 Die Bundesregierung legt rechtzeitig einen Vorschlag für das jährliche Ausschreibungsvolumen für die Jahre ab 2022 vor.


(Text neue Fassung)

Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen nach den §§ 8a und 8b beträgt pro Kalenderjahr 200 Megawatt elektrische KWK-Leistung.

(heute geltende Fassung)