Tools:
Update via:
Änderung § 7b KWKG 2023 vom 14.08.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7b KWKG 2023, alle Änderungen durch Artikel 7 KAusG am 14. August 2020 und Änderungshistorie des KWKG 2023Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 7b KWKG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.08.2020 geltenden Fassung | § 7b KWKG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 14.08.2020 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 7b (neu) | (Text neue Fassung)§ 7b Bonus für elektrische Wärmeerzeuger |
(1) Betreiber von neuen oder modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 Megawatt haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1 oder § 8a in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung, wenn 1. die Anlage technisch dazu in der Lage ist, die Wärmeleistung, die aus dem KWK-Prozess ausgekoppelt werden kann, mit einem mit der Anlage verbundenen fabrikneuen elektrischen Wärmeerzeuger zu mindestens 80 Prozent zu erzeugen, 2. sich der Standort der KWK-Anlage nicht in der Südregion nach der Anlage befindet und 3. der Anlagenbetreiber seine Mitteilungspflicht nach § 7e erfüllt hat. (2) 1 Der Bonus nach Absatz 1 beträgt 70 Euro je Kilowatt thermischer Leistung des elektrischen Wärmeerzeugers. 2 Der Bonus wird nur bis zu einer thermischen Leistung des elektrischen Wärmeerzeugers gewährt, die der Wärmeleistung entspricht, die aus dem KWK-Prozess maximal ausgekoppelt werden kann. 3 Der Bonus nach Absatz 1 ist nicht für innovative KWK-Systeme anzuwenden, die über einen wirksamen Zuschlag aus einer Ausschreibung nach § 8b verfügen, der nicht nach § 16 der KWK-Ausschreibungsverordnung vollständig entwertet wurde. 4 Der Bonus nach Absatz 1 ist nicht für modernisierte KWK-Anlagen anzuwenden, wenn die modernisierte KWK-Anlage den Zuschlag nach Absatz 1 bereits zu einem früheren Zeitpunkt als neue oder modernisierte KWK-Anlage in Anspruch genommen hat. 5 Der Bonus nach Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden auf elektrische Wärmeerzeuger, die als Komponente zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme den Bonus nach § 7a erhalten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11872/al108796-0.htm