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Änderung § 7c KWKG 2023 vom 14.08.2020
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§ 7c KWKG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.08.2020 geltenden Fassung | § 7c KWKG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 14.08.2020 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818 |
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(Text alte Fassung) § 7c (neu) | (Text neue Fassung)§ 7c Kohleersatzbonus |
(1) 1 Betreiber von neuen KWK-Anlagen haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1, § 8a oder § 8b in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung, wenn die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System eine bestehende KWK-Anlage ersetzt, die 1. Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle gewinnt und 2. nach dem 31. Dezember 1974 erstmals in Betrieb genommen worden ist. 2 Ein Ersatz im Sinn des Satzes 1 liegt vor, wenn die neue KWK-Anlage in dasselbe Wärmenetz einspeist, in das auch die bestehende KWK-Anlage eingespeist hat und die bestehende KWK-Anlage oder in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger innerhalb von zwölf Monaten vor oder nach Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen KWK-Anlage, frühestens aber nach dem 1. Januar 2016, endgültig stillgelegt wird. 3 Die neue KWK-Anlage, die die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, muss nicht an dem Standort errichtet werden. 4 Keine bestehende KWK-Anlage im Sinn dieser Vorschrift ist eine KWK-Anlage, 1. für die ein Gebot nach § 21 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bezuschlagt wurde oder 2. die in Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannt ist. (2) Der Bonus nach Absatz 1 beträgt je Kilowatt elektrischer KWK-Leistung des KWK-Leistungsanteils, der die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, 1. wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1974, aber vor dem 1. Januar 1985 erstmals in Betrieb genommen worden ist, a) 50 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat, b) 35 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat, c) 20 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen hat, d) 5 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat, 2. wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1984, aber vor dem 1. Januar 1995 erstmals in Betrieb genommen worden ist, a) 225 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat, b) 210 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat, c) 195 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen hat, d) 180 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat, e) 165 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2027 aufgenommen hat, f) 150 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2028 aufgenommen hat, g) 135 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2029 aufgenommen hat, 3. wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1994 erstmals in Betrieb genommen worden ist, a) 390 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat, b) 365 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat, c) 340 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen hat, d) 315 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat, e) 290 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2027 aufgenommen hat, f) 265 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2028 aufgenommen hat, g) 240 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2029 aufgenommen hat. (3) 1 Bei Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Ersatz eines bestehenden Dampferzeugers der Dampfsammelschienen-KWK-Anlage, der Dampf auf Basis von Stein- oder Braunkohle erzeugt, dem Ersatz einer bestehenden KWK-Anlage gleichzustellen ist. 2 In diesen Fällen wird der nach Absatz 1 zu gewährende Bonus nur für den Anteil der elektrischen KWK-Leistung gewährt, der dem Anteil des ersetzten Dampferzeugers im Verhältnis zu der Summe sämtlicher Dampferzeuger in der bestehenden KWK-Anlage entspricht. (4) Der Bonus nach Absatz 1 wird einmalig gezahlt, sobald die bestehende KWK-Anlage oder, in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger stillgelegt wurde und der Anlagenbetreiber seine Mitteilungspflicht nach § 7e erfüllt hat. |
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