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Änderung § 9 KWKG 2023 vom 14.08.2020
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§ 9 KWKG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.08.2020 geltenden Fassung | § 9 KWKG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 14.08.2020 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Betreiber von neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt können sich auf Antrag vom Netzbetreiber vorab eine pauschalierte Zahlung der Zuschläge für KWK-Strom in Höhe von 4 Cent je Kilowattstunde für die Dauer von 60.000 Vollbenutzungsstunden auszahlen lassen. 2 § 7 Absatz 7 findet keine Anwendung. 3 Der Netzbetreiber ist in diesem Fall verpflichtet, die entsprechende Summe innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung an den Betreiber der KWK-Anlage auszuzahlen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Betreiber von neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt können sich auf Antrag vom Netzbetreiber vorab eine pauschalierte Zahlung der Zuschläge für KWK-Strom in Höhe von 4 Cent je Kilowattstunde für die Dauer von 60.000 Vollbenutzungsstunden auszahlen lassen. 2 § 7 Absatz 6 und § 8 Absatz 4 sind nicht anzuwenden. 3 Der Netzbetreiber ist in diesem Fall verpflichtet, die entsprechende Summe innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung an den Betreiber der KWK-Anlage auszuzahlen. |
(2) Mit Antragstellung erlischt die Möglichkeit des Betreibers zur Einzelabrechnung der erzeugten Strommenge. |
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