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Änderung § 7e KWKG 2023 vom 01.01.2021
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§ 7e KWKG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 7e KWKG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7e Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Boni | |
(Text alte Fassung) 1 Anlagenbetreiber, die beabsichtigen, einen Bonus nach den §§ 7b bis 7d in Anspruch zu nehmen, sind verpflichtet, dem für die Auszahlung zuständigen Netzbetreiber den voraussichtlichen Zeitpunkt und die voraussichtliche Höhe des zu gewährenden Bonus mitzuteilen. 2 Die Mitteilung nach Satz 1 muss spätestens bis zum 31. Juli des dem tatsächlichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Bonus vorhergehenden Kalenderjahres erfolgen. 3 Erfolgt die Mitteilung nicht fristgemäß, werden die Boni nach den §§ 7b bis 7d erst in dem Kalenderjahr ausgezahlt, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Mitteilung vor dem 31. Juli erfolgt ist. | (Text neue Fassung) 1 Anlagenbetreiber, die beabsichtigen, einen Bonus nach den §§ 7b bis 7c in Anspruch zu nehmen, sind verpflichtet, dem für die Auszahlung zuständigen Netzbetreiber den voraussichtlichen Zeitpunkt und die voraussichtliche Höhe des zu gewährenden Bonus mitzuteilen. 2 Die Mitteilung nach Satz 1 muss spätestens bis zum 31. Juli des dem tatsächlichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Bonus vorhergehenden Kalenderjahres erfolgen. 3 Erfolgt die Mitteilung nicht fristgemäß, werden die Boni nach den §§ 7b bis 7c erst in dem Kalenderjahr ausgezahlt, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Mitteilung vor dem 31. Juli erfolgt ist. |
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