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Änderung § 8b KWKG 2023 vom 01.01.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8b KWKG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 8b KWKG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8b Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme


(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt die Höhe der finanziellen Förderung für innovative KWK-Systeme im Sinn des § 5 Absatz 2 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33b durch Ausschreibungen.

(2) Der Anspruch auf finanzielle Förderung für innovative KWK-Systeme nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn und solange der Betreiber der in dem innovativen KWK-System enthaltenen KWK-Anlage einen Anspruch auf Zuschlagzahlung nach den §§ 6 bis 8 oder § 8a geltend macht.

(Text alte Fassung)

(3) § 7 Absatz 6 und 7 und § 8a Absatz 2 und 4 bis 7 sind entsprechend anwendbar.

(Text neue Fassung)

(3) § 7 Absatz 4 und 5 und § 8a Absatz 2 und 4 bis 7 sind entsprechend anwendbar.

(heute geltende Fassung)