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Änderung § 26a KWKG 2023 vom 01.01.2021
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§ 26a KWKG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 26a KWKG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26a Ermittlung der KWKG-Umlage | |
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die KWKG-Umlage für das folgende Kalenderjahr transparent aus den Angaben nach Absatz 2 in Cent pro Kilowattstunde; hierbei müssen die Jahresendabrechnungen der vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt werden. (2) 1 Für die Ermittlung der KWKG-Umlage nach Absatz 1 müssen den Übertragungsnetzbetreibern die folgenden Daten mitgeteilt werden: 1. von den Netzbetreibern bis zum 31. August eines Kalenderjahres elektronisch a) die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten KWK-Strommengen für Anlagen nach den §§ 6, 9, 13 und 35, b) die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten KWK-Strommengen für Anlagen nach den §§ 8a und 8b sowie die Höhe der entsprechenden Ausschreibungszuschläge, | |
(Text alte Fassung) c) die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten auszuzahlenden Boni nach den §§ 7a bis 7d, | (Text neue Fassung) c) die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten auszuzahlenden Boni nach den §§ 7a bis 7c, |
d) die Summe der prognostizierten Stromabgaben an alle Letztverbraucher im Bereich ihres Netzes, e) die prognostizierten Stromabgaben an Letztverbraucher, die nach den §§ 26, 27a, 27b oder § 27c Absatz 1 umlagepflichtig sind, und f) die prognostizierten Stromabgaben an Letztverbraucher, die der Regelung des § 36 Absatz 3 unterfallen, sowie deren voraussichtliche Umlagenhöhe, 2. vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle a) bis zum 15. September eines Kalenderjahres aa) die zur Auszahlung für das folgende Kalenderjahr prognostizierte Fördersumme für Wärme- und Kältenetze differenziert nach Regelzonen, bb) die zur Auszahlung für das folgende Kalenderjahr prognostizierte Fördersumme für Wärme- und Kältespeicher, differenziert nach Regelzonen, und b) die von den stromkostenintensiven Unternehmen in den Anträgen nach § 66 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach § 27 Absatz 3 Nummer 1 abgegebenen Prognosen unverzüglich nach Ablauf der Antragsfrist. 2 Bei der Meldung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Anträge, die aufgrund der Begrenzung der Zuschlagsumme nach § 29 Absatz 3 nicht berücksichtigt wurden, in der Zuschlagsumme für das jeweils nächste Kalenderjahr zu berücksichtigen. 3 Für die Zwecke des Satzes 1 Nummer 1 teilen die Übertragungsnetzbetreiber die nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erhaltenen Prognosedaten den zuständigen Netzbetreibern unverzüglich mit. (3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bei der Ermittlung der KWKG-Umlage nach Absatz 1 die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden. (4) Werden erforderliche Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht oder nicht fristgerecht den Übertragungsnetzbetreibern mitgeteilt, sind die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt, die Daten für die Ermittlung der KWKG-Umlage zu schätzen. |
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