§ 27d KWKG 2025 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 27d KWKG 2025 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
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(Text alte Fassung) § 27d (neu) | (Text neue Fassung)§ 27d Herstellung von Grünem Wasserstoff |
Für Strom, der von einem Unternehmen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbraucht wird, verringert sich die KWKG-Umlage unabhängig vom Verwendungszweck des hergestellten Wasserstoffs nach Maßgabe des § 69b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf null. |