Änderung § 27d KWKG 2025 vom 01.01.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 27d KWKG 2025 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 27d KWKG 2025 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 27d Herstellung von Grünem Wasserstoff


vorherige Änderung

 


Für Strom, der von einem Unternehmen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbraucht wird, verringert sich die KWKG-Umlage unabhängig vom Verwendungszweck des hergestellten Wasserstoffs nach Maßgabe des § 69b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf null.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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