Tools:
Update via:
Änderung § 26b KWKG 2023 vom 01.01.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 26b KWKG 2023, alle Änderungen durch Artikel 17 EEGAusbGuEnFG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des KWKG 2023Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 26b KWKG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 26b KWKG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237; dieses geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 26b Veröffentlichung der KWKG-Umlage | (Text neue Fassung)§ 26b (aufgehoben) |
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres die KWKG-Umlage für das folgende Kalenderjahr auf ihren Internetseiten. (2) 1 Bei der Veröffentlichung sind in nicht personenbezogener Form auch die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte anzugeben, die in die Ermittlung eingeflossen sind. 2 Die Angaben müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der KWKG-Umlage vollständig nachzuvollziehen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11872/al171370-0.htm