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Änderung § 5 KWKG 2023 vom 01.01.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 KWKG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 5 KWKG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Zuständigkeit


(Text neue Fassung)

§ 5 Anspruch auf Zuschlagzahlung für KWK-Anlagen und Förderung innovativer KWK-Systeme


vorherige Änderung

(1) Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Für die Erstellung eines Testats zur Wirtschaftlichkeitsanalyse
einschließlich des Kosten-Nutzen-Vergleichs im Sinne von § 3 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670), die durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig.



(1) Der Anspruch auf Zuschlagzahlung besteht

1. nach den §§ 6 bis 8
für KWK-Strom aus

a) neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 1
oder mehr als 50 Megawatt,

b) modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis
einschließlich 1 oder mehr als 50 Megawatt oder

c) nachgerüsteten KWK-Anlagen,

2. nach
§ 8a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33a für KWK-Strom aus

a) neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 bis einschließlich 50 Megawatt oder

b) modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 bis einschließlich 50 Megawatt, wenn die Kosten
der Modernisierung mindestens 50 Prozent der Kosten betragen, welche die Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher installierter KWK-Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte.

(2) Innovative KWK-Systeme haben Anspruch auf eine finanzielle Förderung nach § 8b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33b.


 (keine frühere Fassung vorhanden)