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Änderung § 8c KWKG 2023 vom 01.01.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8c KWKG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 8c KWKG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8c Ausschreibungsvolumen


vorherige Änderung

 


1 Das Ausschreibungsvolumen für Ausschreibungen nach den §§ 8a und 8b ist insgesamt

1. im Jahr 2017 100 Megawatt installierte KWK-Leistung,

2. im Jahr 2018 200 Megawatt installierte KWK-Leistung,

3. im Jahr 2019 200 Megawatt installierte KWK-Leistung,

4. im Jahr 2020 200 Megawatt installierte KWK-Leistung,

5. im Jahr 2021 200 Megawatt installierte KWK-Leistung.

2 Die Bundesregierung legt rechtzeitig einen Vorschlag für das jährliche Ausschreibungsvolumen für die Jahre ab 2022 vor.

 (keine frühere Fassung vorhanden)