§ 16 KWKG 2025 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 16 KWKG 2025 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106 |
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(Text alte Fassung) § 16 Maßnahmen der zuständigen Stelle zur Überprüfung | (Text neue Fassung)§ 16 Maßnahmen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Überprüfung |
(1) Die zuständige Stelle kann Maßnahmen zur Überprüfung ergreifen, wenn sie begründete Zweifel hat an der Richtigkeit | (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Maßnahmen zur Überprüfung ergreifen, wenn sie begründete Zweifel hat an der Richtigkeit |
(Textabschnitt unverändert) 1. der Mitteilung nach § 15 Absatz 1 Satz 1, 2. der Abrechnung nach § 15 Absatz 2 oder 3. der Angaben nach § 15 Absatz 3. (2) § 11 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. |