§ 26b KWKG 2025 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 26b KWKG 2025 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106 |
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(Text alte Fassung) § 26b (neu) | (Text neue Fassung)§ 26b Veröffentlichung der KWKG-Umlage |
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres die KWKG-Umlage für das folgende Kalenderjahr auf ihren Internetseiten. (2) 1 Bei der Veröffentlichung sind in nicht personenbezogener Form auch die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte anzugeben, die in die Ermittlung eingeflossen sind. 2 Die Angaben müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der KWKG-Umlage vollständig nachzuvollziehen. |