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Änderung § 27 KWKG 2023 vom 01.01.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 27 KWKG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 27 KWKG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27 Bestimmung der Höhe des KWK-Aufschlags auf die Netzentgelte


(Text neue Fassung)

§ 27 Begrenzte KWKG-Umlage bei stromkostenintensiven Unternehmen


vorherige Änderung

(1) 1 Netzbetreiber melden den Übertragungsnetzbetreibern bis zum 31. August eines jeden Jahres elektronisch die für das folgende Kalenderjahr zu erwartenden KWK-Strommengen für die Anlagenkategorien nach den §§ 6, 9, 13 und 35 sowie die erwarteten Stromabgaben an Letztverbraucher nach § 26 Absatz 2, 3 und 4 sowie an andere Letztverbraucher. 2 Die Angaben stellen eine verbindliche Grundlage für die Bestimmung des KWK-Aufschlags auf die Netzentgelte für das folgende Kalenderjahr dar.

(2)
1 Die zuständige Stelle meldet den Übertragungsnetzbetreibern bis zum 15. September eines jeden Jahres die zur Auszahlung für das folgende Kalenderjahr erwartete Fördersumme für Wärme- und Kältenetze sowie für Wärme- und Kältespeicher differenziert nach Regelzonen. 2 Anträge, die auf Grund der Begrenzung der Zuschlagsumme nach § 29 Absatz 3 nicht berücksichtigt wurden, gehen in die Berechnung der erwarteten Zuschlagsumme für das jeweils nächste Kalenderjahr ein.

(3)
Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen bis zum 25. Oktober eines jeden Kalenderjahres auf Grundlage der Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 und unter Berücksichtigung der Jahresabrechnung vorangegangener Kalenderjahre den KWK-Aufschlag auf die Netzentgelte für das folgende Kalenderjahr.



(1) 1 Für stromkostenintensive Unternehmen ist in den Kalenderjahren, in denen die EEG-Umlage für sie nach § 63 Nummer 1 in Verbindung mit § 64 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes begrenzt ist, auch die KWKG-Umlage nach § 26 begrenzt. 2 Die Höhe der KWKG-Umlage wird in diesen Fällen in entsprechender Anwendung des § 64 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit den Maßgaben ermittelt, dass

1. die Bezugsgröße in § 64 Absatz 2 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die KWKG-Umlage ist
und

2. abweichend von § 64 Absatz 2 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
die Begrenzung nur insoweit erfolgt, dass die von dem stromkostenintensiven Unternehmen zu zahlende KWKG-Umlage für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde den Wert von 0,03 Cent pro Kilowattstunde nicht unterschreitet.

(2) Zur Erhebung der
nach Absatz 1 begrenzten KWKG-Umlage sind abweichend von § 26 ausschließlich die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt, die die Umlage als eigenständige Umlage erheben.

(2a) Die Übertragungsnetzbetreiber sind ferner zur Erhebung der KWKG-Umlage als eigenständige Umlage berechtigt

1. für die Strommengen, die von einer nach
Absatz 1 begrenzten Abnahmestelle an eine nicht nach Absatz 1 begrenzte Abnahmestelle weitergeleitet werden, oder

2.
für die Strommengen an Abnahmestellen, für die für das betreffende Kalenderjahr ein Antrag auf Begrenzung nach § 66 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gestellt worden ist.

(3)
1 Unternehmen, die die Begrenzung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen wollen, müssen abnahmestellenbezogen mitteilen

1. dem Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Antragstellung nach § 66 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

a) die für
das folgende Kalenderjahr prognostizierten Strommengen, für die die KWKG-Umlage begrenzt wird, aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und Abnahmestellen,

b) die
für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Strommengen, die an den unter Buchstabe a genannten Abnahmestellen an Dritte weitergeleitet werden,

c) den für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Höchstbetrag
nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a oder b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und

d)
die Netzbetreiber, an deren Netz die unter Buchstabe a genannten Abnahmestellen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind,

2. den Übertragungsnetzbetreibern bis zum 31. Mai des auf die Begrenzung folgenden Jahres elektronisch den im vorangegangen
Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten Strom sowie an Dritte weitergeleitete Strommengen; dies ist auch im Fall des Absatzes 2a anzuwenden.

2 § 26a Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(4) 1
Die Übertragungsnetzbetreiber haben im Begrenzungsjahr für jede nach Absatz 1 begrenzte Abnahmestelle und jede Abnahmestelle, an der die Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 2a zur Erhebung der KWKG-Umlage berechtigt sind, Anspruch auf monatliche Abschlagszahlungen der KWKG-Umlage. 2 Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach den von den stromkostenintensiven Unternehmen prognostizierten und nach Absatz 3 mitgeteilten Daten. 3 Die Jahresendabrechnung, in der Abweichungen zwischen den prognostizierten und den tatsächlichen Werten auszugleichen sind, erfolgt bis zum 31. Juli des Folgejahres. 4 Zahlungsansprüche aus der Jahresendabrechnung nach Satz 3 zugunsten oder zulasten der Übertragungsnetzbetreiber müssen innerhalb von zwei Monaten ausgeglichen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)