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Änderung § 27a KWKG 2023 vom 01.01.2017
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§ 27a KWKG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 27a KWKG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106 |
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(Text alte Fassung) § 27a (neu) | (Text neue Fassung)§ 27a Begrenzte KWKG-Umlage bei Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen |
(1) Für Unternehmen oder selbständige Teile eines Unternehmens wird die KWKG-Umlage nach § 26 für den selbst verbrauchten Stromanteil über 1 Gigawattstunde, der in einer Anlage erzeugt wurde, die ausschließlich Strom mit Kuppelgasen nach § 104 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erzeugt, auf 15 Prozent der nach § 26 ermittelten Umlage begrenzt, wenn das Unternehmen 1. einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zuzuordnen ist und 2. ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem betreibt. (2) Unternehmen, die die Begrenzung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Begrenzung folgenden Jahres die in der Anlage nach Absatz 1 im vorangegangenen Kalenderjahr erzeugte und selbst verbrauchte Strommenge mitteilen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11872/al59011-0.htm