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Änderung § 27b KWKG 2023 vom 01.01.2017
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§ 27b KWKG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 27b KWKG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106 |
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(Text alte Fassung) § 27b (neu) | (Text neue Fassung)§ 27b Begrenzte KWKG-Umlage bei Stromspeichern |
Für Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, ist § 61k des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilungen nach den §§ 74 und 74a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Begrenzung folgenden Jahres erfolgen müssen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11872/al59012-0.htm