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Änderung § 32 KWKG 2023 vom 01.01.2017
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§ 32 KWKG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 32 KWKG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 Gebühren und Auslagen | |
(Text alte Fassung) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz kann die zuständige Stelle Gebühren erheben und die Erstattung von Auslagen verlangen. | (Text neue Fassung) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. |
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