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Änderung § 14 KWKG 2023 vom 25.07.2017

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§ 14 KWKG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2017 geltenden Fassung
§ 14 KWKG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2532
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Messung von KWK-Strom und Nutzwärme


(1) 1 Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die für den Nachweis des in der KWK-Anlage erzeugten und des in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Stroms relevanten Messstellen auf Kosten des Betreibers der KWK-Anlage zu betreiben, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach Satz 2 getroffen worden ist. 2 Für den Messstellenbetrieb zur Erfassung der erzeugten und der in das Netz eingespeisten *) Strommenge sind die Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes anzuwenden. 3 Abweichend von Satz 2 kann anstelle der Beauftragung eines Dritten nach § 5 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes der Betreiber einer KWK-Anlage den Messstellenbetrieb auch selbst übernehmen; für ihn gelten dann alle gesetzlichen Anforderungen, die das Messstellenbetriebsgesetz an einen Dritten als Messstellenbetreiber stellt. 4 § 22 der Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist in Spannungsebenen oberhalb der Niederspannung entsprechend anzuwenden. 5 Wer den Messstellenbetrieb nach Maßgabe der Sätze 1 bis 4 übernimmt, ist verpflichtet, die abrechnungsrelevanten Messdaten an den Netzbetreiber und an den Anlagenbetreiber zu übermitteln.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Anschlussnehmer, in deren Kundenanlage nach § 3 Nummer 24a oder Nummer 24b des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung Strom aus KWK-Anlagen eingespeist wird, haben Anspruch auf einen abrechnungsrelevanten Zählpunkt gegenüber demjenigen Netzbetreiber, an dessen Netz ihre Kundenanlage angeschlossen ist. 2 Wird dabei Strom an Letztverbraucher durch Dritte geliefert, findet eine Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler durch den Netzbetreiber statt; für die Unterzähler ist Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. 3 Eine Verrechnung von Leistungswerten, die durch standardisierte Lastprofile nach § 12 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung in der jeweils geltenden Fassung ermittelt werden, mit Leistungswerten aus einer registrierenden Lastgangmessung ist hierbei zulässig, soweit energiewirtschaftliche oder mess- und eichrechtliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) 1
Zur Feststellung der abgegebenen Nutzwärmemenge hat der Betreiber der KWK-Anlage oder ein von ihm beauftragter fachkundiger Dritter den Messstellenbetrieb und die Messung der aus der KWK-Anlage abgegebenen Nutzwärmemenge mit einer Messeinrichtung vorzunehmen, die den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. 2 Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Megawatt, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügen, sind von der Pflicht zur Messung der abgegebenen Nutzwärme befreit.

(4)
Betreiber von KWK-Anlagen haben Beauftragten des Netzbetreibers und des Messstellenbetreibers auf Verlangen Zutritt zu den Messeinrichtungen zu gewähren.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Zur Feststellung der abgegebenen Nutzwärmemenge hat der Betreiber der KWK-Anlage oder ein von ihm beauftragter fachkundiger Dritter den Messstellenbetrieb und die Messung der aus der KWK-Anlage abgegebenen Nutzwärmemenge mit einer Messeinrichtung vorzunehmen, die den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. 2 Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Megawatt, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügen, sind von der Pflicht zur Messung der abgegebenen Nutzwärme befreit.

(3)
Betreiber von KWK-Anlagen haben Beauftragten des Netzbetreibers und des Messstellenbetreibers auf Verlangen Zutritt zu den Messeinrichtungen zu gewähren.


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*) Anm. d. Red.: amtlich 'eingespeisten eingespeisten', siehe Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a G. v. 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106)



(heute geltende Fassung)