§ 27b KWKG 2025 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 27b KWKG 2025 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27b Begrenzte KWKG-Umlage bei Stromspeichern | |
(Text alte Fassung) Für Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, ist § 61k des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilungen nach den §§ 74 und 74a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Begrenzung folgenden Jahres erfolgen müssen. | (Text neue Fassung) Für Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, ist § 61l des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilungen nach den §§ 74 und 74a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Begrenzung folgenden Jahres erfolgen müssen. |