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Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKNRG k.a.Abk.)

G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 11 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 01.01.2016
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2016 KWKG 2023

(gesamter Text siehe Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG)


Artikel 2 Folgeänderungen




1.
In Nummer 1 werden die Wörter „Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des § 3 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des § 2 Nummer 13 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.

2.
In Nummer 4 werden die Wörter „Wärmenetz im Sinne des § 3 Absatz 13 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „Wärmenetz im Sinne des § 2 Nummer 32 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.

3.
In Nummer 5 werden die Wörter „Kältenetz im Sinne des § 3 Absatz 14a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „Kältenetz im Sinne des § 2 Nummer 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.

4.
In Nummer 6 werden die Wörter „Trasse im Sinne des § 3 Absatz 15 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „Trasse im Sinne des § 2 Nummer 29 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.

(2) In § 5 Absatz 1 Satz 5 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), das zuletzt durch Artikel 108 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „§ 6 bis 13 sowie 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.

(3) Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2a Satz 1 werden nach den Wörtern „des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter „und nach § 4 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „und nach § 3 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 4b Satz 6 werden nach den Wörtern „ein Belastungsausgleich erfolgt dabei" die Wörter „entsprechend § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „entsprechend den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" und werden nach den Wörtern „dass die Belastungsgrenzen in" die Wörter „Absatz 7 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 26 Absatz 2 und 3" ersetzt.

2.
In § 17d Absatz 7 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „§ 9 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „§ 28 Absatz 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.

3.
In § 17f Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden," durch die Wörter „Die §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden," ersetzt.

4.
In § 117a Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „im Sinne des § 3 Abs. 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.

5.
In § 118a Absatz 3 zweiter Halbsatz werden die Wörter „§ 9 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „§ 28 Absatz 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.

(4) Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 312 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 6 Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 13 Absatz 5" ersetzt.

2.
In § 19 Absatz 2 Satz 15 werden die Wörter „§ 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1494) geändert worden ist, ist in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen in dessen Absatz 7 Satz 2 und 3 erst ab einem Jahresverbrauch von mindestens 1.000.000 Kilowattstunden und nur auf Strombezüge oberhalb von 1.000.000 Kilowattstunden anzuwenden sind" durch die Wörter „die §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass sich das Netzentgelt für selbstverbrauchte Strombezüge, die über 1 Gigawattstunde hinausgehen, an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,05 Cent je Kilowattstunde und für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im vorangegangenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinne von § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches übersteigen, für die über 1 Gigawattstunde hinausgehenden selbstverbrauchten Strombezüge um höchstens 0,025 Cent je Kilowattstunde erhöhen" ersetzt.

3.
In § 30 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter „nach § 9 Abs. 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „nach den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.

(5) In § 2 Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe c der Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1631) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „des Erneuerbare-Energien-Gesetzes," die Wörter „§ 9 Absatz 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „§ 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.

(6) In § 11 Absatz 2 Nummer 8 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist, werden die Wörter „und § 4 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „und § 6 Absatz 5 und § 13 Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.

(7) In § 18 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2356) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „erfolgt dabei entsprechend" die Wörter „§ 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt und werden nach den Wörtern „dass die Belastungsgrenzen in dessen" die Wörter „Absatz 7 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 26 Absatz 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.

(8) In § 2 Absatz 4 Satz 5 des Energieleitungsausbaugesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „bestimmt sich entsprechend" die Wörter „§ 9 Abs. 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „§ 28 Absatz 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.

(9) In § 6 Absatz 1 Nummer 5 der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung vom 15. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 335 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „im Sinne des § 3 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" und nach den Wörtern „von der zuständigen Stelle noch kein" die Wörter „Herkunftsnachweis gemäß § 9a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „Herkunftsnachweis gemäß § 31 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.

(10) Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Nummer 23 werden die Wörter „KWK-Anlage im Sinne von § 3 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „KWK-Anlage im Sinne von § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.

2.
In § 5 Nummer 30 werden die Wörter „Strom im Sinne von § 3 Absatz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „Strom im Sinne von § 2 Nummer 16 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.

3.
In § 9 Absatz 7 Satz 2 wird der zweite Halbsatz wie folgt gefasst:

„; Betreiber von KWK-Anlagen verlieren in diesem Fall ihren Anspruch auf Zuschlagzahlung nach den §§ 6 bis 13 sowie 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder, soweit ein solcher nicht besteht, ihren Anspruch auf vorrangigen Netzzugang nach § 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes."

4.
In § 11 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „sowie die Pflichten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „sowie die Pflichten nach § 3 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.

5.
In § 12 Absatz 4 werden die Wörter „Die Pflichten nach § 4 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „Die Pflichten nach § 3 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.

6.
In § 61 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „die Daten über die Eigenversorger nach § 8 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „die Daten über die Eigenversorger nach § 15 Absatz 1, 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.

(11) Das Zuteilungsgesetz 2007 vom 26. August 2004 (BGBl. I S. 2211), das zuletzt durch Artikel 107 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 12 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 3 Abs. 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.

2.
In § 14 Absatz 1 werden die Wörter „Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 3 Abs. 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.

3.
In § 14 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die Abrechnung nach § 8 Abs. 1 Satz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das durch Artikel 136 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist" durch die Wörter „die Abrechnung nach § 15 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.

(12) In § 5 Satz 1 der Datenerhebungsverordnung 2012 vom 11. Juli 2006 (BGBl. I S. 1572), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, werden die Wörter „Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 3 Abs. 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826)" durch die Wörter „Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.


Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 3 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 KWKG

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

(2) (aufgehoben)

(3) Zum 1. Januar 2016 tritt das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, außer Kraft.




Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Sigmar Gabriel