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Artikel 4 - Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung (SyndAnwNRG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung der Strafprozessordnung
In § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Rechtsanwälte" die Wörter „und sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer" eingefügt und werden nach den Wörtern „bekanntgeworden ist" das Komma und die Wörter „Rechtsanwälten stehen dabei sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich" durch ein Semikolon und die Wörter „für Syndikusrechtsanwälte (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung) und Syndikuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2 der Patentanwaltsordnung) gilt dies vorbehaltlich des § 53a nicht hinsichtlich dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 SyndAnwNRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SyndAnwNRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
3. Opferrechtsreformgesetz
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2525
Artikel 1 3. ORRG Änderung der Strafprozessordnung
... Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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