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Änderung Artikel 8 Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 01.01.2020
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Artikel 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | Artikel 8 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2517 |
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(Text alte Fassung) Artikel 8 Evaluierung | (Text neue Fassung)Artikel 8 (aufgehoben) |
Die Bundesregierung untersucht bis zum 31. Dezember 2018 unter Einbeziehung der Bundesrechtsanwaltskammer, der Patentanwaltskammer und des Trägers der Rentenversicherung die Auswirkungen des Artikels 1 Nummer 3 und des Artikels 6 auf die Zulassungspraxis der Rechtsanwaltskammern und der Patentanwaltskammer sowie auf die Befreiungspraxis in der gesetzlichen Rentenversicherung und berichtet nach Abschluss der Untersuchung dem Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Untersuchung. |
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