Tools:
Update via:
Änderung § 28 FKAustG vom 01.07.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 7 StAbwGEG am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie des FKAustGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 28 FKAustG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 28 FKAustG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2056 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 28 Bußgeldvorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. 2 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. | (Text neue Fassung) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 3a Absatz 2 eine Selbstauskunft oder einen Beleg nicht richtig oder nicht vollständig erteilt; 2. entgegen § 3a Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht; oder 3. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (1a) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. |
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundeszentralamt für Steuern. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11877/al150090-0.htm