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Änderung § 15 FKAustG vom 06.12.2024
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§ 15 FKAustG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.12.2024 geltenden Fassung | § 15 FKAustG n.F. (neue Fassung) in der am 06.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 37 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Überprüfungszeitraum und zusätzliche Verfahren für bestehende Konten von Rechtsträgern | |
(Text alte Fassung) (1) Die Überprüfung bestehender Konten von Rechtsträgern mit einem Gesamtkontosaldo oder Gesamtkontowert von mehr als 250.000 US-Dollar zum 31. Dezember 2015 muss bis zum 31. Dezember 2017 abgeschlossen sein. (2) Die Überprüfung bestehender Konten von Rechtsträgern, deren Gesamtkontosaldo oder Gesamtkontowert zum 31. Dezember 2015 250.000 US-Dollar nicht übersteigt, zum 31. Dezember eines Folgejahres jedoch diesen Betrag übersteigt, muss innerhalb des Kalenderjahrs nach dem Jahr, in dem der Gesamtkontosaldo oder Gesamtkontowert diesen Betrag übersteigt, abgeschlossen sein. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Überprüfung bestehender Konten von Rechtsträgern mit einem Gesamtkontosaldo oder Gesamtkontowert von mehr als 250.000 US-Dollar zum 31. Dezember 2015 muss vom meldenden Finanzinstitut bis zum 31. Dezember 2017 abgeschlossen sein. 2 Hat das meldende Finanzinstitut die Überprüfung nach Satz 1 nicht bis zum 6. Dezember 2024 abgeschlossen, ist es verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2025 nachzuholen. (2) 1 Die Überprüfung bestehender Konten von Rechtsträgern, deren Gesamtkontosaldo oder Gesamtkontowert zum 31. Dezember 2015 250.000 US-Dollar nicht übersteigt, zum 31. Dezember eines Folgejahres jedoch diesen Betrag übersteigt, muss vom meldenden Finanzinstitut innerhalb des Kalenderjahrs nach dem Jahr, in dem der Gesamtkontosaldo oder Gesamtkontowert diesen Betrag übersteigt, abgeschlossen sein. 2 Hätte das meldende Finanzinstitut die Überprüfung nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 2024 abschließen müssen und ist es dieser Pflicht nicht nachgekommen, so hat es die Überprüfung bis zum 31. Dezember 2025 nachzuholen. |
(3) Tritt bei einem bestehenden Konto von Rechtsträgern eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder andere kontobezogene Unterlagen nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind, so muss es den Status des Kontos nach dem in § 14 Absatz 5 festgelegten Verfahren neu bestimmen. |
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