Änderung § 27 FKAustG vom 06.12.2024

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§ 27 FKAustG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.12.2024 geltenden Fassung
§ 27 FKAustG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 37 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Anwendungsbestimmung


(1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt als zuständige Behörde die automatische Übermittlung von Informationen nach § 1 in Verbindung mit den §§ 2 und 4 jeweils zum 30. September eines Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr durch; beginnend zum 30. September 2017 für 2016.

(2) Die Finanzinstitute haben dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten nach § 8 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung jeweils zum 31. Juli eines Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr zu übermitteln; beginnend zum 31. Juli 2017 für 2016.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) § 3 Absatz 3 und § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 bis 13 in der Fassung des Artikels 37 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) gelten ab dem 1. Januar 2025 und nur für Pflichten in Bezug auf Meldezeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen.




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