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Artikel 4 - Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze (FKAustGEG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
Das EU-Amtshilfegesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:„(2) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt an andere Mitgliedstaaten systematisch auf elektronischem Weg, ohne vorheriges Ersuchen, die Informationen über Finanzkonten gemäß § 2 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen."
- b)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:„(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist abweichend von § 117 Absatz 4 Satz 3 der Abgabenordnung keine Anhörung erforderlich."
- c)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- 2.
- Dem § 20 wird folgender Satz angefügt:
„Die automatische Übermittlung von Informationen gemäß § 7 Absatz 2 ist ab dem 30. September 2017 vorzunehmen und für zum 31. Dezember 2015 bestehende Konten und nach dem 31. Dezember 2015 neu eröffnete Konten im Sinne der in § 7 Absatz 2 angeführten Melde- und Sorgfaltspflichten und ergänzenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften erstmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden."
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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 FKAustGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FKAustGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 4 AmtsHRLÄndUG Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
... EU-Amtshilfegesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2531) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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