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Artikel 5 - Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze (FKAustGEG k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes
§ 2 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3405), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 19 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
- „Bei der Zuordnung nach Ländern ist bei Gläubigern der Steuervergütung mit inländischem Wohnsitz auf den Wohnsitz abzustellen; bei Gläubigern mit ausländischem Wohnsitz wird der letzte bekannte inländische Wohnsitz zugrunde gelegt. Die sich aus Satz 3 ergebenden Finanzierungsanteile gelten auch, wenn der Wohnsitz des Gläubigers der Steuervergütung nicht nach Satz 3 zugeordnet werden kann."
Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 FKAustGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FKAustGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 8 FKAustGEG Inkrafttreten
... des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 5 treten mit Wirkung vom 15. April 2010 in ...
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