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Artikel 3 - Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie (EUMobRLUG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen


Artikel 3 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2015 VAMoG Artikel 1, Artikel 2, VAG § 236

Das Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 1 werden nach § 236 Absatz 2 die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Bei Zusagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes können Pensionsfonds lebenslange Zahlungen als Altersversorgungsleistungen abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erbringen, wenn

1.
die zuständigen Tarifvertragsparteien zustimmen,

2.
der Pensionsplan eine lebenslange Zahlung sowie eine Mindesthöhe dieser lebenslangen Zahlung (Mindesthöhe) zur Auszahlung des nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes zur Verfügung zu stellenden Versorgungskapitals vorsieht,

3.
eine planmäßige Verwendung dieses Versorgungskapitals sowie der darauf entfallenden Zinsen und Erträge für laufende Leistungen festgelegt ist und

4.
der Pensionsfonds die Zusage des Arbeitgebers nachweist, selbst für die Erbringung der Mindesthöhe einzustehen, und die Zustimmung der Tarifvertragsparteien nach Nummer 1 der Aufsichtsbehörde vorlegt.

Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2b) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Fall des Absatzes 2a nähere Bestimmungen zu erlassen zu

1.
einer Auszahlungsbegrenzung des Pensionsfonds für den Fall, dass der Arbeitgeber die Mindesthöhe zu erbringen hat,

2.
Vorschriften für die Ermittlung und Anpassung der lebenslangen Zahlung sowie für die Ermittlung der Mindesthöhe,

3.
Form und Inhalt der Zusage des Arbeitgebers, selbst für die Erbringung der Mindesthöhe einzustehen, sowie des Nachweises dieser Zusage.

Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

2.
Artikel 2 Absatz 17 Nummer 4 wird aufgehoben.

 
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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 EUMobRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUMobRLUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 EUMobRLUG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2018 in Kraft. Artikel 1 Nummer 7 und Artikel 3 treten am Tag nach der Verkündung in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 08.04.2016 BGBl. I S. 622
Eingangsformel 20. BaFinBefugVÄndV
... vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), von denen § 236 Absatz 2b durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) eingefügt und § 293 Absatz ...

Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3023
Eingangsformel 2. VAGVÄndV
... vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), von denen § 236 Absatz 2b durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553 ) eingefügt worden ist, - des § 160 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Satz 3 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 15 WohnImmoKredRLUG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... I S. 434), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) und Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...