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Änderung § 50a FGG vom 12.07.2008
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§ 50a FGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung | § 50a FGG n.F. (neue Fassung) in der am 12.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188 |
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(Textabschnitt unverändert) § 50a | |
(Text alte Fassung) (1) Das Gericht hört in einem Verfahren, das die Personen- oder Vermögenssorge für ein Kind betrifft, die Eltern an. In Angelegenheiten der Personensorge soll das Gericht die Eltern in der Regel persönlich anhören. In den Fällen der §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern stets persönlich anzuhören, um mit ihnen zu klären, wie die Gefährdung des Kindeswohls abgewendet werden kann. | (Text neue Fassung) (1) Das Gericht hört in einem Verfahren, das die Personen- oder Vermögenssorge für ein Kind betrifft, die Eltern an. In Angelegenheiten der Personensorge soll das Gericht die Eltern in der Regel persönlich anhören. In den Fällen der §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern stets persönlich anzuhören. |
(2) Einen Elternteil, dem die Sorge nicht zusteht, hört das Gericht an, es sei denn, daß von der Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann. | |
(3) Das Gericht darf von der Anhörung nur aus schwerwiegenden Gründen absehen. Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, so ist sie unverzüglich nachzuholen. | (3) Das Gericht darf von der Anhörung nur aus schwerwiegenden Gründen absehen. Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, so ist sie unverzüglich nachzuholen. Das Gericht hört einen Elternteil in Abwesenheit des anderen Elternteils an, wenn dies zum Schutz eines Elternteils oder aus anderen Gründen erforderlich ist. |
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für die Eltern des Mündels entsprechend. |
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