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Änderung § 144b FGG vom 01.11.2008
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§ 144b FGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung | § 144b FGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026 |
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(Textabschnitt unverändert) § 144b | |
(Text alte Fassung) Kommt der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einer der Verpflichtungen nach § 19 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht fristgemäß nach, so hat das Registergericht den Gesellschafter aufzufordern, dies innerhalb einer bestimmten Frist nachzuholen oder die Unterlassung durch Widerspruch gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Das Gericht hat in der Verfügung darauf hinzuweisen, daß die Nichteinhaltung der genannten Verpflichtungen festzustellen ist und daß die Gesellschaft dadurch nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung aufgelöst wird. Im übrigen gilt § 144a Abs. 2 und 3 sinngemäß. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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