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Änderung § 48 FGG vom 01.01.2009
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§ 48 FGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 48 FGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 13 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122 |
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(Textabschnitt unverändert) § 48 | |
(Text alte Fassung) Wird einem Standesbeamten der Tod einer Person, die ein minderjähriges Kind hinterlassen hat, oder die Geburt eines Kindes nach dem Tod des Vaters oder die Auffindung eines Minderjährigen, dessen Familienstand nicht zu ermitteln ist, angezeigt, so hat der Standesbeamte hiervon dem Vormundschaftsgericht Anzeige zu machen. | (Text neue Fassung) Wird einem Standesamt der Tod einer Person, die ein minderjähriges Kind hinterlassen hat, oder die Geburt eines Kindes nach dem Tode des Vaters oder die Auffindung eines Minderjährigen, dessen Familienstand nicht zu ermitteln ist, angezeigt, so hat das Standesamt dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen. |
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