... sind auf die Auseinandersetzung über das Gesamtgut die Vorschriften der §§ 86 bis 98 entsprechend anzuwenden. (2) Für die Auseinandersetzung ist, falls ein ...
... sind, sowie die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen in den Fällen der §§ 86 , 99 an Stelle der Gerichte oder neben diesen die Notare die Auseinandersetzung zu vermitteln ...