Tools:
Update via:
Artikel 1 - Aktienrechtsnovelle 2016 (AktRNG 2016 k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2015 AktG § 10, § 24, § 25, § 33a, § 67, § 90, § 95, § 121, § 122, § 123, § 124, § 127, § 130, § 131, § 139, § 140, § 142, § 175, § 192, § 194, § 195, § 201, § 221, § 246, § 256, § 261a, § 394, § 399, mWv. 1. Januar 2017 § 58
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die Aktien lauten auf Namen. Sie können auf den Inhaber lauten, wenn
- 1.
- die Gesellschaft börsennotiert ist oder
- 2.
- der Anspruch auf Einzelverbriefung ausgeschlossen ist und die Sammelurkunde bei einer der folgenden Stellen hinterlegt wird:
- a)
- einer Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 des Depotgesetzes,
- b)
- einem zugelassenen Zentralverwahrer oder einem anerkannten Drittland-Zentralverwahrer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) oder
- c)
- einem sonstigen ausländischen Verwahrer, der die Voraussetzungen des § 5 Absatz 4 Satz 1 des Depotgesetzes erfüllt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Sie müssen" durch die Wörter „Die Aktien müssen" ersetzt.
- 2.
- § 24 wird aufgehoben.
- 3.
- § 25 Satz 2 wird aufgehoben.
- 4.
- In § 33a Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 und 1a" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2017
- 5.
- Dem § 58 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Der Anspruch ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. In dem Hauptversammlungsbeschluss oder in der Satzung kann eine spätere Fälligkeit festgelegt werden."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 6.
- § 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „sind" die Wörter „unabhängig von einer Verbriefung" eingefügt und werden die Wörter „des Inhabers" durch die Wörter „des Aktionärs" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „Der Inhaber" durch die Wörter „Der Aktionär" ersetzt.
- 7.
- In § 90 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
- 8.
- In § 95 Satz 3 werden nach dem Wort „sein" ein Komma und die Wörter „wenn dies zur Erfüllung mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist" angefügt.
- 9.
- § 121 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 3 Satz 3" durch die Angabe „Absatz 4 Satz 2" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
- c)
- In Absatz 4a werden die Wörter „und die Einberufung" durch die Wörter „oder welche die Einberufung" ersetzt und wird die Angabe „und 3" gestrichen.
- 10.
- § 122 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden." - b)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Gerichts halten."
- 11.
- § 123 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „des Satzes 2" gestrichen.
- b)
- Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:„(3) Die Satzung kann bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz 5 gilt in diesem Fall entsprechend.(4) Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht ein durch das depotführende Institut in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes aus. Der Nachweis hat sich bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.(5) Bei Namensaktien börsennotierter Gesellschaften folgt die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts gemäß § 67 Absatz 2 Satz 1 aus der Eintragung im Aktienregister."
- 12.
- In § 124 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „zusammensetzt" das Komma und die Wörter „und ob die Hauptversammlung an Wahlvorschläge gebunden ist" durch ein Semikolon und die Wörter „ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge gebunden, so ist auch dies anzugeben" ersetzt.
- 13.
- In § 127 Satz 3 wird die Angabe „§ 124 Abs. 3 Satz 3" durch die Wörter „§ 124 Absatz 3 Satz 4" ersetzt.
- 14.
- In § 130 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Grundkapitals" die Wörter „am eingetragenen Grundkapital" eingefügt.
- 15.
- § 131 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte." - 16.
- § 139 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Das Wort „nachzuzahlenden" wird gestrichen.
- b)
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Der Vorzug kann insbesondere in einem auf die Aktie vorweg entfallenden Gewinnanteil (Vorabdividende) oder einem erhöhten Gewinnanteil (Mehrdividende) bestehen. Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, ist eine Vorabdividende nachzuzahlen."
- 17.
- § 140 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Ist der Vorzug nachzuzahlen und wird der Vorzugsbetrag in einem Jahr nicht oder nicht vollständig gezahlt und im nächsten Jahr nicht neben dem vollen Vorzug für dieses Jahr nachgezahlt, so haben die Aktionäre das Stimmrecht, bis die Rückstände gezahlt sind. Ist der Vorzug nicht nachzuzahlen und wird der Vorzugsbetrag in einem Jahr nicht oder nicht vollständig gezahlt, so haben die Vorzugsaktionäre das Stimmrecht, bis der Vorzug in einem Jahr vollständig gezahlt ist. Solange das Stimmrecht besteht, sind die Vorzugsaktien auch bei der Berechnung einer nach Gesetz oder Satzung erforderlichen Kapitalmehrheit zu berücksichtigen."
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „daß der" durch die Wörter „dass der nachzuzahlende" ersetzt.
- 18.
- In § 142 Absatz 7 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 2 Absatz 1" ersetzt.
- 19.
- § 175 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Jahresabschluss, ein vom Aufsichtsrat gebilligter Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung an in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht durch die Aktionäre auszulegen." - 20.
- § 192 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gesellschaft" die Wörter „hat oder" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „an Gläubiger von" durch die Wörter „auf Grund von" ersetzt.
- c)
- Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für eine bedingte Kapitalerhöhung nach Absatz 2 Nummer 1, die nur zu dem Zweck beschlossen wird, der Gesellschaft einen Umtausch zu ermöglichen, zu dem sie für den Fall ihrer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder zum Zweck der Abwendung einer Überschuldung berechtigt ist. Ist die Gesellschaft ein Institut im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes, gilt Satz 1 ferner nicht für eine bedingte Kapitalerhöhung nach Absatz 2 Nummer 1, die zu dem Zweck beschlossen wird, der Gesellschaft einen Umtausch zur Erfüllung bankaufsichtsrechtlicher oder zum Zweck der Restrukturierung oder Abwicklung erlassener Anforderungen zu ermöglichen. Eine Anrechnung von bedingtem Kapital, auf das Satz 3 oder Satz 4 Anwendung findet, auf sonstiges bedingtes Kapital erfolgt nicht."
- 21.
- § 194 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Als Sacheinlage gilt nicht der Umtausch von Schuldverschreibungen gegen Bezugsaktien." - 22.
- In § 195 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.
- 23.
- § 201 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Der Vorstand meldet ausgegebene Bezugsaktien zur Eintragung in das Handelsregister mindestens einmal jährlich bis spätestens zum Ende des auf den Ablauf des Geschäftsjahrs folgenden Kalendermonats an."
- 24.
- In § 221 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „den Gläubigern" die Wörter „oder der Gesellschaft" eingefügt.
- 25.
- In § 246 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „und den Termin zur mündlichen Verhandlung" gestrichen.
- 26.
- In § 256 Absatz 7 Satz 2 und § 261a wird jeweils die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 2 Absatz 1" ersetzt.
- 27.
- Dem § 394 wird folgender Satz angefügt:
„Die Berichtspflicht nach Satz 1 kann auf Gesetz, auf Satzung oder auf dem Aufsichtsrat in Textform mitgeteiltem Rechtsgeschäft beruhen." - 28.
- In § 399 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Gesellschaft" die Wörter „oder eines Vertrags nach § 52 Absatz 1 Satz 1" eingefügt und wird die Angabe „§ 37a Abs. 2" durch die Wörter „§ 37a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 52 Absatz 6 Satz 3," ersetzt.
Zitierungen von Artikel 1 Aktienrechtsnovelle 2016
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AktRNG 2016 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AktRNG 2016 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 10 AktRNG 2016 Inkrafttreten
... Artikel 1 Nummer 5 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG)
G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
Artikel 5 AReG Änderung des Aktiengesetzes
... Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565) geändert worden ist, wird wie folgt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11882/a196538.htm