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Artikel 3 - Aktienrechtsnovelle 2016 (AktRNG 2016 k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2015 HGB § 13f, § 108, § 130a, § 272
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 13f Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „sowie den §§ 24 und 25 Satz 2" gestrichen.
- 2.
- Dem § 108 wird folgender Satz angefügt:
„Das gilt nicht, wenn sich nur die inländische Geschäftsanschrift ändert." - 3.
- In § 130a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.
- 4.
- § 272 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Gezeichnetes Kapital ist mit dem Nennbetrag anzusetzen." - b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 3 Aktienrechtsnovelle 2016
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 AktRNG 2016 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AktRNG 2016 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 7 WohnImmoKredRLUG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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