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Änderung § 8 EntschFinV vom 01.06.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 EntschFinV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung
§ 8 EntschFinV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Bestimmung des aggregierten Risikogewichts


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind, wird das aggregierte Risikogewicht auf der Grundlage einer Bonitätsnote bestimmt. 2 Die Bonitätsnote beruht auf einer Risikoeinschätzung des CRR-Kreditinstituts durch die Entschädigungseinrichtung auf der Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren nach Maßgabe der §§ 9 und 10 sowie nach Maßgabe der Anlage 1.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das aggregierte Risikogewicht wird auf der Grundlage einer Bonitätsnote bestimmt. 2 Die Bonitätsnote beruht auf einer Risikoeinschätzung des CRR-Kreditinstituts durch die Entschädigungseinrichtung auf der Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren nach Maßgabe der §§ 9 und 10 sowie nach Maßgabe der Anlage 1.

(2) Aus der Bonitätsnote ergibt sich das aggregierte Risikogewicht wie folgt:


Bonitätsnote | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9

vorherige Änderung

Aggregiertes
Risikogewicht | 50 % | 75 % | 90 % | 100 % | 110 % | 125 % | 140 % | 160 % | 180 % | 200 %



Aggregiertes
Risikogewicht | 50 % | 75 % | 90 % | 100 % | 110 % | 125 % | 140 % | 160 % | 180 % | 200 %


(3) Für neu gegründete CRR-Kreditinstitute gilt bis einschließlich der Vollendung des zweiten vollständigen Geschäftsjahres abweichend von den Absätzen 1 und 2 ein aggregiertes Risikogewicht von 110 Prozent.



 (keine frühere Fassung vorhanden)