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Änderung § 8 EntschFinV vom 01.06.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 EntschFinV, alle Änderungen durch Artikel 1 EntschFinVÄndV am 1. Juni 2022 und Änderungshistorie der EntschFinVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8 EntschFinV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung | § 8 EntschFinV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Bestimmung des aggregierten Risikogewichts | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind, wird das aggregierte Risikogewicht auf der Grundlage einer Bonitätsnote bestimmt. 2 Die Bonitätsnote beruht auf einer Risikoeinschätzung des CRR-Kreditinstituts durch die Entschädigungseinrichtung auf der Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren nach Maßgabe der §§ 9 und 10 sowie nach Maßgabe der Anlage 1. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das aggregierte Risikogewicht wird auf der Grundlage einer Bonitätsnote bestimmt. 2 Die Bonitätsnote beruht auf einer Risikoeinschätzung des CRR-Kreditinstituts durch die Entschädigungseinrichtung auf der Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren nach Maßgabe der §§ 9 und 10 sowie nach Maßgabe der Anlage 1. |
(2) Aus der Bonitätsnote ergibt sich das aggregierte Risikogewicht wie folgt: Bonitätsnote | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | |
Aggregiertes Risikogewicht | 50 % | 75 % | 90 % | 100 % | 110 % | 125 % | 140 % | 160 % | 180 % | 200 % | Aggregiertes Risikogewicht | 50 % | 75 % | 90 % | 100 % | 110 % | 125 % | 140 % | 160 % | 180 % | 200 % |
(3) Für neu gegründete CRR-Kreditinstitute gilt bis einschließlich der Vollendung des zweiten vollständigen Geschäftsjahres abweichend von den Absätzen 1 und 2 ein aggregiertes Risikogewicht von 110 Prozent. |
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