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Änderung § 9 EntschFinV vom 01.06.2022
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§ 9 EntschFinV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung | § 9 EntschFinV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Risikokategorien, Risikoindikatoren und Risikogewichtung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Für die Einschätzung des Risikos des CRR-Kreditinstituts legt die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH die folgenden Risikokategorien zugrunde: | (Text neue Fassung) (1) 1 Für die Einschätzung des Risikos des CRR-Kreditinstituts legt die Entschädigungseinrichtung die folgenden Risikokategorien zugrunde: |
1. Kapital, 2. Liquidität und Refinanzierung, 3. Qualität der Vermögensanlage, 4. Geschäftsmodell und Management sowie 5. Verlustrisiko der Entschädigungseinrichtung. 2 Den Risikokategorien sind jeweils Risikoindikatoren gemäß Anlage 1 zugeordnet. (2) Die Gewichtung der Risikokategorien und Risikoindikatoren und die Ermittlung der Bonitätsnote erfolgt nach Maßgabe von Anlage 1. (3) 1 Das Nähere zur Risikoeinschätzung für die Risikokategorien nach Absatz 1 bestimmt sich nach Anlage 1. 2 Die Risikoeinschätzung für die Risikokategorie nach Absatz 1 Nummer 4 erfolgt auch auf der Grundlage von Ratings nach § 10. |
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